Es war schon immer verboten, potenzielle Kunden ohne vorherige Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen. Mit dem neuen Gesetz wird diese Kaltakquise noch teurer und kann mit Strafen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Beschwerden nimmt laut Bundesjustizministerium die örtliche Verbraucherzentrale oder die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs entgegen, wenn sie folgende Informationen und Dokumente erhält: Datum und Uhrzeit des Anrufs, Name und, wenn vorhanden, die Telefonnummer des Anrufers, Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt, Grund des Anrufs, eine Erklärung, sich nicht im Vorfeld zu Werbeanrufen der Firma bereit erklärt zu haben, das Einverständnis, dass die Verbraucher- beziehungsweise Wettbewerbszentrale gegen die entsprechende Firma bezüglich des genannten Anrufs vorgehen darf, sowie die eigenen Kontaktdaten. Mit diesen Schriftstücken können die Institutionen Ansprüche auf Unterlassung sowie auf Herausgabe eines durch die unzulässige Handlung erzielten Gewinns an den Bundeshaushalt geltend machen.
Ein weiterer Ansprechpartner ist die Bundesnetzagentur, die neben Kaltakquise noch gegen weitere Verstöße wie zum Beispiel sogenannte Ping-Anrufe vorgeht. Dabei klingelt das Telefon einmal, damit die Rufnummer im Display erscheint und einen Rückruf provoziert. Die entsprechenden Formulare stehen auf www.bundesnetzagentur.de unter dem Menüpunkt „Rufnummernmissbrauch – Spam – Unerlaubte Telefonwerbung“ zum Download bereit.
Callcenter, die ihre Identität durch eine Rufnummernunterdrückung verschleiern, bekommen es mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) zu tun. Verstöße werden mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet.
Da Verbote wenig bringen, wenn der Kontrakt bereits geschlossen wurde, ist es gleichzeitig leichter geworden, Verträge zu kündigen, die am Telefon zustande gekommen sind. Wer bislang am Telefon einen Vertrag über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen abgeschlossen hat, konnte ihn nicht widerrufen und musste ihn erst einmal bedienen. Nun gibt es für alle Warengruppen ein Widerrufsrecht. Der Widerruf muss aber schriftlich formuliert werden. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen und wird auf einen Monat aufgestockt, wenn der Verbraucher erst belehrt wurde, nachdem er den Vertrag eingegangen ist. Die Fristen gelten auch dann, wenn der Angerufene zugestimmt hat, dass der Vertrag vor dem Ende derselben ausgeführt wird. Tritt der Verbraucher dennoch zurück, muss er die bis dahin erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss darauf hingewiesen wurde und zugestimmt hat. Auch bei Dauerschuldverhältnissen wie Telekommunikationsverträgen kann der Verbraucher bei einer nichtexistenten Wideruferklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Dienste des neuen Anbieters bereits beansprucht hat. In diesem Fall kann das anrufende Unternehmen den bisherigen Anbieter auch nicht mehr so einfach kündigen. Es
benötigt eine schriftliche Bestätigung des Neukunden.
Das neue Widerrufsrecht räumt gleichzeitig mit einer anderen Unsitte auf, die auch im Internet weit verbreitet ist: Das Unterschieben von Verträgen, so wie bei den sogenannten Kostenfallen. Dabei wird auf einer Webseite suggeriert, dass die Angebote, zum Beispiel ein Routenplaner, kostenlos sind. Da keine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt, geben manche Nutzer ihre Daten an und erhalten später eine Rechnung. Zu Unrecht, wie das Bundesjustizministerium erklärt. „Künftig kann der Verbraucher seine Vertragserklärung noch so lange widerrufen, wie er nicht vollständig bezahlt hat. Wenn ihn das Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass er bei einem Widerruf für die bis dahin erbrachte Leistung Wertersatz zahlen muss, kann das Unternehmen nichts von ihm fordern.“
Wer sich durch Telefonverkäufer belästigt fühlt, dem empfiehlt die Bundesregierung in ihrer Broschüre „Mehr Schutz für Verbraucher am Telefon und im Internet“, sich erst gar nicht auf das Gespräch einzulassen. Außerdem rät sie dazu, nur die absolut notwendigen Daten anzugeben. Besondere Vorsicht ist bei Bankdaten angesagt. Der Film „Bei Anruf Abzocke“ von Günther Wallraff hat eindrucksvoll die Tricks der Callcentermitarbeiter gezeigt, mit denen sie die Bankdaten selbst von kritischen Kunden herausfinden. „Wir nehmen jetzt die Bankdaten auf“, hieß es da inmitten des Gesprächs. Die Angerufenen sind dann meist so perplex, dass sie die Daten tatsächlich preisgeben.
Weitere Infos zu dem neuen Gesetz und viele Tipps hat das Bundesjustizministerium auf www.bmj.bund.de/cold-calling ins Netz gestellt.


























